Entwässerungsgräben und -grüppen im Stadtgebiet von Nordenham sind als Gewässer III. Ordnung gemäß § 40 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. V. m. § 69 Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG), in der zurzeit gültigen Fassung, von den Eigentümern bzw. Anliegern zu unterhalten.
Die Unterhaltungspflicht der Gewässer ist eine öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit (§ 39 WHG). Die Gewässerschau gemäß § 78 NWG für die Gräben, Grüppen, Durchlässe und ähnliche Anlagen wird für den
25. und 26. Oktober 2017
angesetzt. Die Schaubeauftragten von der Stadt Nordenham und dem Landkreis Wesermarsch sind gemäß § 101 Abs. 1 bis 3 WHG befugt, zur Durchführung Ihrer Aufgaben Grundstücke zu betreten. Die Anwohner werden gebeten, den Zugang zum Gewässer zu ermöglichen. Bei der Schau werden die Gewässer und die wasserwirtschaftlichen Anlagen begutachtet. Der ordnungsgemäße Zustand über eine Aufreinigung ist von den Unterhaltungspflichtigen bis zu dem vorgenannten Termin zu bringen.
Gegen Säumige, die ihrer Unterhaltspflicht nicht oder nicht genügend nachgekommen sind, wird der Landkreis Wesermarsch als Untere Wasserbehörde die Erfüllung der Unterhaltspflicht durchsetzen.
Nordenham, 18.09.2017
Stadt Nordenham
Der Bürgermeister
Carsten Seyfarth
Download: Informationsblatt zur Gewässerunterhaltung