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Wahlen

screw 1924173 450 300Wahlen in Nordenham

Wahlen sind die Lebensgrundlage der Demokratie. Mit seinem Kreuz kann jeder Wahlberechtigte entscheiden, welche Vertreterinnen und Vertreter des Volkes die für das Leben in der Gemeinschaft notwendigen Entscheidungen treffen sollen.

Die nächste Wahl (Bundestagswahl) findet voraussichtlich am Sonntag, 23.02.2025 statt.

Online-Beantragung Ihrer Briefwahlunterlagen zur Bundestagswahl 2025 bequem und einfach.

 

  • Wahlhelferinnen und Wahlhelfer gesucht

    Wahlhelferinnen und Wahlhelfer gesucht

    Die Durchführung einer Wahl geht nicht ohne die Hilfe von ehrenamtlich engagierten Bürgerinnen und Bürgern.
    Allen Wahlberechtigten soll eine Stimmabgabe in der Nähe des Wohnortes ermöglicht werden, so dass in den Städten und Gemeinden entsprechend viele Wahllokale eingerichtet werden.


    In jedem Wahllokal ist ein Wahlvorstand eingesetzt, der aus 6 – 8 ehrenamtlichen Wahlhelferinnen und Wahlhelfern besteht. Jedes Team besteht aus der/dem Wahlvorsteher/in, der/dem Schriftführer/in und ihren Stellvertretungen sowie mehreren Beisitzerinnen und Beisitzern.
    In den Teams arbeiten Personen mit langjähriger Erfahrung, so dass Sie, wenn Sie zum ersten Mal eingesetzt werden, genügend Unterstützung bei der Erledigung Ihrer Aufgaben haben.


    Aufgaben:
    - Von 8:00 bis 18:00 Uhr findet die Stimmabgabe im Wahllokal statt. Die Mitglieder des Wahlvorstands überprüfen die Wahlberechtigung der erschienenen Wählerinnen und Wähler, geben die Stimmzettel aus und achten darauf, dass diese unbeaufsichtigt und persönlich ausgefüllt und ordnungsgemäß in die Urne geworfen werden.
    Üblicherweise meldet sich die/der Wahlvorsteher/in bei Ihnen und bespricht, ob Sie am Vor- oder Nachmittag eingesetzt werden möchten. „Schichtwechsel“ ist etwa um 13:00 Uhr.
    - Vor Beginn der Stimmabgabe muss das Wahllokal für die Stimmabgabe vorbereitet werden. Dazu gehört das Aufstellen der Wahlkabinen, die Anbringen von Aushängen und Ausschilderung, Bereitlegen der Unterlagen (Stimmzettel, Wählerverzeichnis etc.). Außerdem müssen die Wahlurnen nach Kontrolle, dass diese leer sind, verschlossen werden. Daher beginnt die Arbeit für die „Frühschicht“ etwa um 7:30 Uhr.
    - Um 18:00 Uhr müssen sich alle Mitglieder des Wahlvorstands im Wahllokal einfinden, um die abgegebenen Stimmen auszuzählen und das Wahlergebnis im Wahlbezirk festzustellen. Dies kann je nach Wahl unterschiedlich lange dauern.

    Voraussetzungen:
    - Sie müssen wahlberechtigt sein.
    - Sie sollten Ihren Wohnsitz in Nordenham haben.
    - Nicht in einen Wahlvorstand berufen werden dürfen Mitglieder des Wahlausschusses sowie deren Vertretungen sowie Personen, die selbst bei der jeweiligen Wahl antreten sowie die Vertrauenspersonen von Wahlvorschlägen.

    Für die ehrenamtliche Tätigkeit im Wahlvorstand steht Ihnen eine Aufwandsentschädigung zu, die Sie am Ende des Wahltages bar ausgezahlt bekommen. Diese Aufwandsentschädigung beträgt 50,00 €.


    Sie haben Interesse an der Tätigkeit im Wahlvorstand? Bitte melden Sie sich bei uns.


    Wenn Ihre Meldung berücksichtigt wird, erhalten Sie rechtzeitig vor dem Wahltag eine schriftliche Berufung, aus der auch hervorgeht, in welchem Wahlbezirk und in welcher Funktion Sie eingesetzt sind. Unter Umständen erfolgt eine Berufung auch recht kurzfristig vor dem Wahltermin.

    Kontakt Ordnungsamt Ich möchte Wahlhelfer werden // Formulardownload Datenschutzhinweis für das Wahlehrenamt

  • Wahlrecht - Wer darf an der Wahl teilnehmen?

    Wahlrecht - Wer darf an der Wahl teilnehmen?
    1. Bundestagswahl

    Wahlberechtigt sind alle Deutschen, die am Wahltag

    1. das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
    2. seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und
    3. nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

    Alle Bürgerinnen und Bürger der Stadt Nordenham, die wahlberechtigt sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen

    Wahlberechtigt sind auch diejenigen Deutschen, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, wenn sie

    1. nach Vollendung ihres vierzehnten Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland lebten oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt oder
    2. aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.

    Im Ausland lebende wahlberechtigte Deutsche müssen für die Eintragung in das Wählerverzeichnis einen Antrag stellen.

    Auslandsdeutsche die nach a) wahlberechtigt sind und vor ihrem Wegzug ihre letzte Wohnanschrift in Nordenham hatten, müssen den Antrag nach Anlage 2 zur Bundeswahlordnung ausgefüllt postalisch oder formlos per Fax oder E-Mail an die Stadt Nordenham schicken.

    Wahlberechtigte nach b) müssen den ausgefüllten Antrag nach Anlage 2a zur Bundeswahlordnung im Original postalisch an die Stadt Nordenham schicken. Die Übermittlung per Fax oder E-Mail ist unzulässig.

    Rechtsgrundlage: § 12 BWahlG, § 18 BWO"

    Anlage 2 Anlage 2a

    Hinweise zur Eintragung in das Wählerverzeichnis
    Hinweise zur Eintragung in das Wählerverzeichnis


    1. Europawahl

    Wahlberechtigt sind alle Deutschen sowie alle Staatsangehörigen der Europäischen Union, die am Wahltag

    1. das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben,
    2. seit mindestens drei Monaten
      1. in der Bundesrepublik Deutschland oder
      2. in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und
    3. nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

    Alle Deutschen, sowie Staatsangehörige der Europäischen Union, welche die Aufnahme in das Wählerverzeichnis für die Wahlteilnahme in der Bundesrepublik Deutschland bereits einmal beantragt und diese nicht widerrufen haben, und am 42. Tag vor der Wahl in Nordenham gemeldet sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen.

    Auf Antrag werden Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis der Stadt Nordenham aufgenommen, die

    1. ohne festen Wohnsitz sind und sich gewöhnlich in Nordenham aufhalten,
    2. ihre Wohnung in einem übrigen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben oder sich dort gewöhnlich aufhalten oder
    3. sich in einer Justizvollzugsanstalt oder entsprechenden Einrichtung befinden und deshalb nicht von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen sind.

    Wahlberechtigte die nach dem 42. Tag vor der Wahl nach Nordenham ziehen werden ebenfalls nur auf Antrag in das hiesige Wählerverzeichnis aufgenommen.

    Deutsche, die aus dem Ausland zurückgekehrt sind, verwenden die Anlage 1 zur Europawahlordnung für die Beantragung der Aufnahme in das Wählerverzeichnis; im Ausland lebende Deutsche die Anlage 2 zur Europawahlordnung.

    Mitglieder der Europäischen Union, die in das Wählerverzeichnis aufgenommen werden möchten verwenden die Anlage 2a zur Europawahlordnung. Wenn die Streichung aus dem Wählerverzeichnis begehrt wird, um an der Europawahl im Herkunftsland teilnehmen zu können, wird Anlage 2c zur Europawahlordnung verwendet.

    Mitglieder der Europäischen Union, die in das Wählerverzeichnis aufgenommen werden möchten verwenden die Anlage 2a zur Europawahlordnung. Wenn die Streichung aus dem Wählerverzeichnis begehrt wird, um an der Europawahl im Herkunftsland teilnehmen zu können, wird Anlage 2c zur Europawahlordnung verwendet.

    Rechtsgrundlage: § 6 EuWG, §§ 15 ff EuWO.

  • Informationen zur Briefwahl

    Informationen zur Briefwahl

    Briefwahlbüro

    Für die vorgezogene Bundestagswahl am 23.02.2025 wird das Briefwahlbüro im Rathausturm, 1. Obergeschoss, im Sitzungszimmer A eingerichtet.

    Voraussichtlich wird das Briefwahlbüro ab Montag, 10.02.2025, für Sie geöffnet haben.

    Die Öffnungszeiten des Briefwahlbüros sind wie folgt:

    Montags und donnerstags: 08:00 bis 12:30 Uhr und 13:30 bis 18:00 Uhr.
    Dienstags und mittwochs: 08:00 bis 12:30 Uhr und 13:30 bis 16:00 Uhr.
    Am Freitag, 14.02.2025: 08:00 bis 12:30 Uhr und Freitag, 21.02.2025: 08:00 bis 15:00 Uhr.

    Die Briefwahl

    Wählerinnen und Wähler können einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beantragen. Diese können sie sich entweder nach Hause schicken lassen oder direkt im Briefwahlbüro im Rathaus abholen.

    Die direkte Wahlhandlung im Briefwahlbüro ist ebenfalls möglich – hierzu erhalten Sie Ihren Wahlschein mit Briefwahlunterlagen und können bequem vor Ort unbeobachtet in einer Wahlkabine wählen und den Wahlbrief im Anschluss in die Wahlurne einwerfen.

    Bei der Wahl gilt, dass jede wahlberechtigte Person persönlich und nur einmal von seinem Wahlrecht Gebrauch machen darf. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Wahlergebnis verfälscht, macht sich strafbar. Der Versuch ist ebenfalls strafbar.

    Wie beantrage ich einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen?

    • schriftlich
      • mit der Rückseite der ausgefüllten und unterschriebenen Wahlbenachrichtigungskarte
      • per formloses Schreiben, E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! oder Fax an 04731 / 84-349
    • online über die Homepage der Stadt Nordenham - virtuelles Rathaus „OLIWA“
    • persönlich im Briefwahlbüro mit Vorlage der Wahlbenachrichtigungskarte oder eines amtlichen Ausweisdokumentes

    Im schriftlichen Antrag müssen Sie Ihren Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnanschrift angeben.

    Bitte beachten Sie: Sollen die Briefwahlunterlagen an eine abweichende Adresse als Ihre Wohnanschrift verschickt werden, ist auch diese Adresse zwingend anzugeben.

    Kann ich für andere Personen Wahlscheine und Briefwahlunterlagen beantragen?

    Für die Beantragung eines Wahlscheins und Briefwahlunterlagen für Dritte, z. B. Familienangehörige, im Briefwahlbüro benötigen Sie eine unterschriebene Vollmacht (siehe Rückseite der Wahlbenachrichtigungskarte). Bitte beachten Sie auch, dass lediglich für vier weitere Personen Briefwahlunterlagen beantragt und ausgehändigt werden dürfen.

    Welche Unterlagen erhalten Sie zur Briefwahl?

    • Wahlschein
    • Merkblatt zur Briefwahl
    • den oder die amtlichen Stimmzettel
    • Stimmzettelumschlag
    • Wahlbriefumschlag

    Hinweise für Briefwähler

    • Die jeweiligen Stimmzettel sind persönlich und unbeobachtet zu kennzeichnen
    • Der gekennzeichnete Stimmzettel wird unbeobachtet in den Stimmzettelumschlag gelegt und danach verklebt.
    • Die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung von Eides statt zur Briefwahl ist unter Angabe des Datums zu unterschreiben. Die Stimmenabgabe bei der Briefwahl ist nur gültig, wenn die Versicherung an Eides statt unterschrieben ist!
    • Den verschlossenen Stimmzettelumschlag zusammen mit dem unterschriebenen Wahlschein in den Wahlbrief legen und den Wahlbrief verkleben.
    • Der verschlossene Wahlbrief kann in jeden öffentlichen Briefkasten der Deutschen Post AG oder in den Briefkasten der Stadt Nordenham -roter Briefkasten vor dem Rathaus- eingeworfen werden. Alternativ kann der Wahlbrief auch persönlich in der Poststelle der Stadt Nordenham („Information“) abgegeben oder im Wahlbüro in die Wahlurne geworfen werden.
    • Beachten Sie, dass Sie den Wahlbrief so rechtzeitig absenden, dass er spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle eingeht. Wahlbriefe, die nach 18:00 Uhr bei der zuständigen Stelle eingehen, werden nicht mehr berücksichtigt.
    • Wahlbriefe, die an den Landkreis Wesermarsch adressiert sind und bei der Stadt Nordenham eingehen, werden durch einen städtischen Kurier zum Landkreis verbracht. Dies geschieht am Wahltag spätestens um 15:00 Uhr!

    Hinweise für Briefwähler mit Behinderung

    • Wähler, die nicht lesen und schreiben können oder wegen einer Behinderung nicht in der Lage sind, ihre Stimme alleine abzugeben, können sich einer Hilfsperson bedienen.
    • Die Unterstützung ist hierbei auf eine technische Hilfe beschränkt, d. h. auf das Vorlesen, Falten und Kuvertieren des Stimmzettels und des Wahlscheins (wie vorgenannt beschrieben!).
    • Der Wählerwille darf nicht beeinflusst werden, die Stimmenabgabe hat entsprechend des Wählerwillens zu erfolgen. Der Versuch einer unbefugten Wahl seitens der Hilfsperson ist strafbar.
    • Die Hilfsperson trägt ihre Daten in die dafür vorgesehenen Felder auf dem Wahlschein ein und bestätigt mit ihrer Unterschrift, dass die geleistete Unterstützung lediglich auf der technischen Hilfestellung beruht hat.
    • Ein blinder oder sehbehinderter Wähler kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels einer Stimmzettelschablone bedienen.

    Die Stimmzettelschablone und weitere Auskünfte für sehbehinderte und blinde Wählerinnen und Wähler erhalten Sie über den Blinden- und Sehbehindertenverband Niedersachsen e.V. (BVN).

    Blinden- und Sehbehindertenverband Niedersachsen e.V.
    Kühnsstraße 18
    30559 Hannover
    Telefon: 0511 / 51040
    E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

    Für die Kommunalwahlen (Landrats-, Bürgermeister-, Kreistags, Stadtrats und Ortsratswahl) ist es technisch leider nicht möglich Blindenschablonen anzubieten.

  • Wahlräume in der Stadt Nordenham

    Wahlräume in der Stadt Nordenham

    Das Stadtgebiet gliedert sich in insgesamt 21 Wahlbezirke. Die 21 Wahllokale, bzw. Wahlräume befinden sich in 13 überwiegend öffentlichen Gebäuden. Bis auf den Wahlraum in der Sozialstation sind diese auch mit Rollator oder Rollstuhl erreichbar.

    Den barrierefreien Zugang bei der Schule Atens erreichen Sie über den Schulhof an der Mensa entlang (siehe Luftbild) und bei der St.-Willehad-Schule über Walther-Rathenau-Straße und den Schulhof (siehe Luftbild).

    wahlraeume nordenham 2024

    *mobile Holzrampe

    Während der gesamten Wahlhandlung ist das Wahlamt im Rathaus der Stadt Nordenham, Walther-Rathenau-Straße 25, bzw. unter der Telefonnummer 04731/84-259 erreichbar. Im Rathaus befindet sich kein Wahlraum. Das Wahlamt ist am Wahltag nicht barrierefrei erreichbar.

    Hilfeleistung und Unterstützung während der Wahlhandlung

    Sollten Sie aufgrund körperlicher oder sonstigen Einschränkungen Schwierigkeiten mit der Stimmenabgabe oder dem ordnungsgemäßen Falten und Einwerfen des Stimmzettels in die Wahlurne haben, können Sie eine Hilfsperson hinzuziehen. Die Hilfsperson kann eine vertraute Person, bspw. aus dem persönlichen Umfeld, oder ein Mitglied aus dem Wahlvorstand Ihres Wahllokals seien.

    Die Hilfeleistung beschränkt sich somit auf eine reine technische Unterstützung. Der Wählerwille und die Wahlentscheidung darf von der Hilfsperson nicht beeinflusst werden - die Hilfsperson darf nur dabei helfen, den Stimmenabgabevermerk („Kreuz“) an die von dem Wähler gewünschten Stelle zu setzen. Hierfür ist es der Hilfspersonen gestattet, gemeinsam mit der hilfsbedürftigen wählenden Person die Wahlkabine zu betreten.

    Um Irritationen zu vermeiden, zeigen Sie bitte vor der Stimmenabgabe beim Wahlvorstand an, dass Sie die Unterstützung einer Hilfsperson in Anspruch nehmen.

    Sämtliche Mitglieder der Wahlvorstände sind verpflichtet, ihr Wahlehrenamt unparteiisch auszuüben und über die bei ihrer Tätigkeit bekanntwerdenden Tatsachen Verschwiegenheit zu wahren, sodass der Grundsatz der geheimen Wahl auch bei Zuziehung eines Mitglieds aus dem Wahlvorstand als Hilfsperson sichergestellt wird.

    Für die Europa-, Bundestags- und Landtagswahlen werden für sehbehinderte und blinde Wählerinnen und Wähler Stimmzettelschablonen bereitgestellt. Um den Stimmzettel richtig in die Schablone zu legen, ist die obere rechte Ecke des Stimmzettels abgeschnitten. Auch eine Lochung in der oberen rechten Ecke als Einlagehilfe ist zulässig, wird im zugehörigen Wahlbereich der Stadt Nordenham jedoch nicht praktiziert, sodass bei den Stimmzetteln im Stadtgebiet im Regelfall die obere rechte Ecke abgeschnitten ist.

    Die Beschaffung der Stimmzettelschablone und weitere Auskünfte für sehbehinderte und blinde Wählerinnen und Wähler erteilt der Blinden- und Sehbehindertenverband Niedersachsen e.V. (BVN).

    Blinden- und Sehbehindertenverband Niedersachsen e.V.
    Kühnsstraße 18
    30559 Hannover
    Telefon: 0511 / 51040
    E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

    Für die Kommunalwahlen (Landrats-, Bürgermeister-, Kreistags, Stadtrats und Ortsratswahl) ist es technisch leider nicht möglich Blindenschablonen anzubieten.

    Darüber hinaus ist die Wahlteilnahme über die Briefwahl möglich.

 
Bürgermeister Nils Siemen ist als Stadtwahlleiter dafür verantwortlich, dass die Organisation der Wahlen funktioniert. Zusammen mit den Landes- und Kreiswahlleitern gewährleistet er die Einhaltung der Wahlrechtsgrundsätze, nämlich allgemeine, unmittelbare, freie, gleiche und geheime Wahlen bei Urnengängen.

Weitere Informationen zum Thema Wahlen erhalten Sie auf den Internetseiten des Landeswahlleiters und des Bundeswahlleiters.



Unsere Öffnungszeiten

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Wir sind für sie da:
Montag bis Freitag 8.00 -12.30 Uhr
Montag und Donnerstag 14.30 -17.00 Uhr

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