Gewässerschau im Stadtgebiet Nordenham
Entwässerungsgräben und -grüppen im Stadtgebiet von Nordenham sind als Gewässer III. Ordnung gemäß § 40 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. V. m. § 69 Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG), in der zurzeit gültigen Fassung, von den Eigentümern bzw. Anliegern zu unterhalten.
Die Unterhaltungspflicht der Gewässer ist eine öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit (§ 39 WHG). Die Gewässerschau gemäß § 78 NWG für die Gräben, Grüppen, Durchlässe und ähnliche Anlagen wird jedes Jahr im Herbst angesetzt.
Die genauen Termine werden unter Neuigkeiten auf der Internetseite der Stadt Nordenham und in den hiesigen Tageszeitungen veröffentlicht. Die Schaubeauftragten von der Stadt Nordenham und dem Landkreis Wesermarsch sind gemäß § 101 Abs. 1 bis 3 WHG befugt, zur Durchführung Ihrer Aufgaben Grundstücke zu betreten. Die Anwohner werden gebeten, den Zugang zum Gewässer zu ermöglichen. Bei der Schau werden die Gewässer und die wasserwirtschaftlichen Anlagen begutachtet. Der ordnungsgemäße Zustand ist über eine Aufreinigung von den Unterhaltungspflichtigen bis zu dem vorgenannten Termin zu veranlassen.
Gegen Säumige, die ihrer Unterhaltspflicht nicht oder nicht genügend nachgekommen sind, wird der Landkreis Wesermarsch als Untere Wasserbehörde die Erfüllung der Unterhaltspflicht durchsetzen.
Nils Siemen, Der Bürgermeister
Stadt Nordenham
Der Bürgermeister
Download: Informationsblatt zur Gewässerunterhaltung